Zum Inhalt springen

Informationsfreiheit für alle? Für die Wirtschaftskammer nur eingeschränkt

Markus Ott
Markus Ott  | Zuletzt aktualisiert am 01.09.2025

Ab 01. September 2025 gilt das neue Informationsfreiheitsgesetz (kurz IFG). Gleichzeitig wird das jahrzehntelang gültige Amtsgeheimnis abgeschafft. Damit wird eine langjährige Forderung von UNOS und NEOS endlich umgesetzt und staatliches Handeln transparenter gestaltet. Ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch kommt durch die Reform nicht überall Licht hin, wo bisher der Amtsgeheimnis-Schatten war: Kleine Gemeinden sind von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen und auch die Wirtschaftskammer bleibt Großteils weiterhin eine „Dunkelkammer“.

Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis: 
Was ändert sich ab September?

Die neue Informationsfreiheit bringt eine grundsätzliche Wende: Statt des bisherigen Prinzips “Geheimhaltung mit Ausnahmen” gilt künftig “Transparenz als Grundsatz”. Behörden müssen Informationen entweder proaktiv veröffentlichen (man spricht von der 1. Säule) oder auf Anfrage bereitstellen (2. Säule: Grundrecht auf Information). Ausnahmen sind zwar weiterhin möglich – etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder bei überwiegenden Interessen – sollen jedoch nur in begründeten Einzelfällen greifen.

Neues Grundrecht auf Information

Die Informationsfreiheit baut auf zwei Säulen auf. Eine davon bildet das Grundrecht auf Information. Dieses erlaubt es „Jedermann“ und „Jedefrau“  (also allen Bürger:innen) formlos – telefonisch, schriftlich oder mündlich - Anfragen an die zuständige Behörde zu stellen. Diese muss innerhalb von vier Wochen (in Ausnahmefällen acht Wochen) antworten. 

Davon umfasst sind alle Organe staatlichen Handelns – also auch die Wirtschaftskammer. Auf den ersten Blick klingt das überzeugend, doch bei den Kammern gilt eine entscheidende Einschränkung: Das Informationsrecht im sogenannten „eigenen Wirkungsbereich“ ist auf die Mitglieder beschränkt. Nur sie haben hier einen Anspruch auf Auskunft.

Die Wirtschaftskammer ist ein sogenannter Selbstverwaltungskörper. Die Grundidee: Unternehmer:innen werden in einer Kammer zusammengefasst und ihnen wird das Recht und die Pflicht übertragen, Teile der staatlichen Verwaltung selbst zu regeln. Das ist der übertragene Wirkungsbereich. Beispiele sind Lehrabschlussprüfungen oder das Führen behördlicher Register. Die Kammer und damit die Unternehmer:innen verwalten sich also selbst – staatlicher Eingriff wird auf eine Aufsichtsrolle reduziert.

Der eigene Wirkungsbereich der Wirtschaftskammer umfasst hingegen jene Aufgaben, die sie eigenständig unmittelbar für ihre Mitglieder wahrnimmt – etwa Interessenvertretung, Beratung oder Serviceangebote. Dabei handelt es sich also nicht um klassische staatliche Verwaltung, sondern mehr um eine Selbstorganisation der Interessen ihrer Mitglieder.

Das Problem: Der überwiegende Teil aller Tätigkeiten der Kammer fällt in den eigenen Wirkungsbereich. Es gibt keine offiziellen Zahlen, aber Schätzungen gehen von rund 80 Prozent aus. Damit wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit im Bereich der Kammern ein recht zahnloses Instrument – deckt es nur verhältnismäßig wenige Informationen für die Öffentlichkeit ab.

Proaktive Informationspflicht auch für die Kammern?

Daneben gibt es mit der proaktiven Informationspflicht eine weitere Säule: Informationen von allgemeinem Interesse müssen proaktiv in einem Informationsregister veröffentlicht werden.

Doch auch hier gilt: Ausnahme für die Kammer. Wieder sorgt der „eigene Wirkungsbereich“ für eine großzügige Ausnahmereglung. Informationen, die den eigenen Wirkungsbereich betreffen, erfüllen nicht das Kriterium des allgemeinen Interesses. Damit sind rund 80 Prozent aller Handlungen der Kammer von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen.

Müsste man der Informationsfreiheit in den Kammern eine Schulnote geben, wäre es ein klares 'Nicht genügend'

Informationsfreiheit in den Kammern: Nicht genügend!

Müsste man die Informationsfreiheit in den Kammern bewerten und eine Schulnote geben, wäre es ein klares „Nicht genügend“: Vom Grundrecht auf Information sind de facto nur die Mitglieder erfasst, die proaktive Veröffentlichungspflicht besteht nur zu rund 20 Prozent aller Handlungen der Kammer. Das ist einfach zu wenig.

Die neue Informationsfreiheit ist ein Schritt in die richtige Richtung, doch echte Transparenz sieht anders aus. Gerade bei Kammern und kleinen Gemeinden bleiben sehr weitgehende Ausnahmen bestehen – echte Informationsfreiheit gibt es nur in der Überschrift: Die Wirtschaftskammer bleibt damit weiterhin größtenteils eine Dunkelkammer.

Das siehst du anders?